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EthylenoxidV

§ 1

Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln

(1) Es ist verboten, bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, Ethylenoxid zu verwenden.
(2) Es ist verboten, Arzneimittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen und unter Verwendung von Ethylenoxid hergestellt worden sind, in den Verkehr zu bringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 17.7.2009 I 1990

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015860988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1dc30b8af7fc3fb045a0cb22fbec7e2129b1eeeec53789e5dc4c98d9e4222c1d

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