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EStSchlEV

§ 2Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2024, 2025 und 2026

Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 5 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR11C0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3a9fa7e0b237ae256ed2ba779df84afbf450573d088bf9a6da35e6a2b778fa77

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