Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2019 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend. Bei mehreren Wohnsitzen der steuerpflichtigen Person ist ihr Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: Die V tritt gem. § 5 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
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