Werden Gemeinden neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung der Schlüsselzahlen sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgegliederten Gemeinden im Verhältnis der Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen, die in die Gemeinden aufgenommen wurden.
Fassungsangaben der Quelle
Aufh: Die V tritt gem. § 5 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
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