EstrMstrV
§ 5Meisterprüfungsprojekt
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Estrichleger-Handwerk
- 1.
- unterschiedliche Fußbodenkonstruktionen in einem Objekt auf der Grundlage einer vorgegebenen, mit Fehlern behafteten, Leistungsbeschreibung planen, dabei
- a)
- Vorgaben des Auftrages überprüfen,
- b)
- eine Entwurfsskizze anfertigen,
- c)
- technische Berechnungen vornehmen,
- d)
- eine Baustoffbedarfsliste anfertigen sowie
- e)
- eine Kalkulation vornehmen,
- 2.
- auf Grundlage der Tätigkeiten nach Nummer 1 auf einer Fläche von mindestens 6 bis maximal 10 Quadratmetern zwei Fußbodenkonstruktionen, einschließlich des Übergangs von unterschiedlichen Belägen, ausschnittsweise herstellen und einbauen,
- 3.
- die Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 kriteriengeleitet auf Güte prüfen und dokumentieren.
- a)
- ein Nutzestrich sowie
- b)
- mindestens ein Belag aus elastischem Material oder textilem Material oder Kunstharz.
- 1.
- die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus der Überprüfung der Vorgaben des Auftrages, der Entwurfsskizze, den Berechnungen, der Baustoffbedarfsliste und der Kalkulation, mit 40 Prozent,
- 2.
- die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
- 3.
- die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Bautagebuch mit Ausführungsplänen, Aufmaß nach Durchführung, Klimaaufzeichnungen, Materialdokumentationen, Mess- und Prüfprotokollen, mit 10 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-121 v. 16.2.1995 I 214 (EstrMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1580A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d445d1719693aa9139169415bbf51b88bb7f637bfeb1774c260ddbe4c0228082