EstrMstrV
§ 3Meisterprüfungsberufsbild
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Estrichleger-Handwerk
- 1.
- einen Betrieb im Estrichleger-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit,
- i)
- technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsausstattung und für Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, insbesondere Logistik für die baustellenspezifische Lieferung und die baustellenspezifische Lagerung des Materials planen sowie Gefährdungsbeurteilungen an Baustellen vornehmen,
- 5.
- Leistungen im Estrichleger-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
- Untergründe beurteilen und vorbereiten, Aufmaß erstellen, Konstruktionshöhe prüfen und Prüfung von Abweichungen des jeweiligen Ist-Zustandes gegenüber den Vorgaben der Beteiligten vornehmen,
- b)
- angrenzende Bauteile vor Verunreinigungen sowie vor aggressiven Stoffen schützen,
- c)
- Untergründe gegen aufsteigende Feuchtigkeit abdichten,
- d)
- Ausgleichsschichten und Dämmstoffschichten verlegen und abdecken sowie Randdämmstreifen anbringen,
- e)
- Industrieböden und Sichtestriche zur direkten Nutzung herstellen und einbauen,
- f)
- Estriche als Unterlage für Bodenbeläge, Ausgleichsestriche, Schutzschichten sowie Heizestriche herstellen und einbauen,
- g)
- Hohlböden sowie Doppelböden herstellen und einbauen,
- h)
- Hohlkehlen sowie Hohlkehlsockel aus Estrichmörtel herstellen,
- i)
- Fugen herstellen und füllen, Fugenprofile, Schienen und Rahmen einbauen,
- j)
- Estrichflächen spachteln, schleifen, ölen und wachsen,
- k)
- Fertigteilestriche verlegen,
- l)
- Imprägnierungen, Versiegelungen und Beschichtungen, insbesondere durch Reaktionsharze sowie durch Kunstharzschichten, zur funktionalen Oberflächenvergütung von Estrichen sowie von Betonböden auftragen,
- m)
- textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge verlegen und
- n)
- Estriche, textile Bodenbeläge, elastische Bodenbeläge sowie modulare Bodenbeläge schützen, nachbehandeln und pflegen,
- 6.
- technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Eignung von Estrichen und von Bodenbelägen im Hinblick auf Nutzungsart, Rutschfestigkeit, Brandschutz, Schallschutz, Wärmedämmung, Oberflächenbeschaffenheit und der Wechselwirkung zu Baustoffen sowie Bodenbelägen,
- b)
- Erstarrungsvorgänge sowie Erhärtungsvorgänge von Estrich-Baustoffen,
- c)
- die Güteanforderungen, die Prüfverfahren sowie die Messverfahren,
- d)
- die Sicherheitsrisiken sowie die Gesundheitsrisiken,
- e)
- die rechtlichen Haftungsrisiken,
- f)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- g)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- h)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel und Betriebsmittel und
- i)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Verlegepläne, Skizzen, Rezepturen für Estrichmischungen, Arbeitsanweisungen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren, Planunterlagen bewerten,
- 8.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden Materialien sowie von zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
- 9.
- Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 10.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren und
- 11.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren, übergeben, Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten sowie Abnahmeprotokolle erstellen.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-121 v. 16.2.1995 I 214 (EstrMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1580A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d445d1719693aa9139169415bbf51b88bb7f637bfeb1774c260ddbe4c0228082