EstrMstrV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Estrichleger-Handwerk
- 1.
- zur Art und zum Umfang der durchzuführenden Prüfungen,
- 2.
- zur Ausführung der betrieblichen Leistungen,
- 3.
- zum Umgang mit den Maschinen im Arbeitsprozess,
- 4.
- zum Vorgehen im Falle von Abweichungen von Vorgaben sowie
- 5.
- zu abschließenden Kontrollen.
Sonst: Ersetzt V 7110-3-121 v. 16.2.1995 I 214 (EstrMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1580A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d445d1719693aa9139169415bbf51b88bb7f637bfeb1774c260ddbe4c0228082