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EG-EStRG

Art 43Übergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz

Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz

Soweit und solange die für die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen infolge der Änderung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurückbleiben, wird ein Übergangszuschlag gewährt. Ist der Anspruch auf einen Übergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036560974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0b9a9c28c97c7f0957b9f7966721f3d2a0916a8299c99ffc4ebff6a136ad30c

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