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EG-EStRG

Art 46Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen

Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz

(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich

für das erste Kind10 Deutsche Mark,
für das zweite Kind25 Deutsche Mark,
für das dritte und vierte Kind je60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind70 Deutsche Mark.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich

für das zweite Kind25 Deutsche Mark,
für das dritte und vierte Kind je60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind70 Deutsche Mark.


Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036560974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0b9a9c28c97c7f0957b9f7966721f3d2a0916a8299c99ffc4ebff6a136ad30c

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