EG-EStRG
Art 46Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
| für das erste Kind | 10 Deutsche Mark, | |
| für das zweite Kind | 25 Deutsche Mark, | |
| für das dritte und vierte Kind je | 60 Deutsche Mark, | |
| für jedes weitere Kind | 70 Deutsche Mark. |
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich
| für das zweite Kind | 25 Deutsche Mark, | |
| für das dritte und vierte Kind je | 60 Deutsche Mark, | |
| für jedes weitere Kind | 70 Deutsche Mark. |
Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 8.12.2010 I 1864
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR036560974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0b9a9c28c97c7f0957b9f7966721f3d2a0916a8299c99ffc4ebff6a136ad30c