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EG-EStRG

Art 41Überleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz

Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz

Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschläge für Kinder und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes nicht als Einkünfte geltenden Zulagen abzüglich der auf die Unterhaltshilfe angerechneten Zulagen für Kinder und Rentenleistungen, die Vollwaisen oder Kinder beziehen, infolge der Änderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch Artikel 14 Nr. 2 hinter dem entsprechenden Betrag für den Monat Dezember 1974 zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 8.12.2010 I 1864

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR036560974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0b9a9c28c97c7f0957b9f7966721f3d2a0916a8299c99ffc4ebff6a136ad30c

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