EStDV 1955
§ 68Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007560955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0950ab4a3f95dcf69c3c4378b288bb2eed868d62fa978bfef858d6475767fb34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 34b EStGSteuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
„… inkünfte zu bemessen wäre; 2. nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (§ 68 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) übersteigen. (4) Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn 1. das im Wirtschaftsjahr v …“
- § 1 ForstSchAusglGBeschränkung des ordentlichen Holzeinschlags
„… e Einschlagsbeschränkung nach Absatz 1 höchstens auf 70 vom Hundert des Nutzungssatzes im Sinne des § 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung beschränkt wurden. (5) Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können in der Rechtsverordnung von der …“
- § 1 HolzEinschlBeschrV2021Einschlagsbeschränkungen
„… nschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. D …“