EStDV 1955
§ 65Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde,
- 2.
- bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,
- a)
- durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder,
- b)
- wenn ihm wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid.
- 1.
- der Grad der Behinderung
- 2.
- die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet sind:
- a)
- G (erheblich gehbehindert),
- b)
- aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- c)
- B (ständige Begleitung notwendig),
- d)
- H (hilflos),
- e)
- Bl (blind),
- f)
- TBl (taubblind),
- 3.
- das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung,
- 4.
- das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung,
- 5.
- die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007560955
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0950ab4a3f95dcf69c3c4378b288bb2eed868d62fa978bfef858d6475767fb34
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… betroffene Person hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck ihre Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 6Ist in Härtefällen der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer nicht bekannt, kann sie d …“
- § 203a AOAußenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
„… ung der Übermittlung erforderlich ist. 10§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung. 11Die betroffene Person kann ihren Antrag nach Satz 1 gegenüber der mitteilungspflichtigen Stel …“
- § 93c AODatenübermittlung durch Dritte
„… ntrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. 2Satz 1 gilt auch, wenn die …“
- § 152 SGB IXFeststellung der Behinderung, Ausweise
„… durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde, 2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt ist, a) d …“