ESMFinG
§ 4Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus
Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus
- 1.
- bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfeersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,
- 2.
- bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung,
- 3.
- bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,
- 4.
- bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 412
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR191800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff4f8eedcc62d581c9162e515855d974d6f64496b13becd9c7e54c981321c79