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ESMFinG

§ 2Gewährung von Stabilitätshilfen durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus

Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus

Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, unter den im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus genannten Voraussetzungen und entsprechend dem dort geregelten Verfahren einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus Stabilitätshilfen zu gewähren, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren. Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vorsorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei, Darlehen sowie der Ankauf von Anleihen einer Vertragspartei auf dem Primär- oder Sekundärmarkt. Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 412

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR191800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff4f8eedcc62d581c9162e515855d974d6f64496b13becd9c7e54c981321c79

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