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ESiV

§ 26Übergangsregelung

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

Eisenbahnen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019 nach § 6 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vorzulegen. § 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht für das Jahr 2020 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 189ad611cd2cf388a3c35cf692ffb09452a1f19cd2cbdd85517b84347d0a6341

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 6 ESiVAntrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung

    „Eisenbahnen sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde den Sicherheitsbericht für das Jahr 2019 nach § 6 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1958) vorzulegen. § 23 ist erstmals für den Sicherheitsbericht für das …“