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ESiV

§ 24Jahresbericht

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

(1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres. Sie übermittelt den Bericht der Agentur spätestens bis zum 30. September jedes Jahres.
(2) Der Bericht enthält Angaben über:
1.
die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798;
2.
die Erfahrungen der Eisenbahnen mit der Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden;
3.
wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
4.
den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbescheinigungen sowie über Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form;
5.
Befreiungen vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach § 7g Absatz 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und
6.
die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 930-9-12 v. 5.7.2007 I 1305, 1318 (ESiV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR129810020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 189ad611cd2cf388a3c35cf692ffb09452a1f19cd2cbdd85517b84347d0a6341

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