ErstrG
§ 23Bekanntmachung angemeldeter Marken, Widerspruch
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
- 1.
- wer für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 4 erstreckt worden ist, beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat oder
- 2.
- wer, soweit das bekanntgemachte Zeichen in der Zeit vom 1. Juli bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 beim ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet worden ist, für gleiche oder gleichartige Waren ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen (§ 31 des Warenzeichengesetzes) mit älterem Zeitrang, das nach § 1 erstreckt worden ist, beim Deutschen Patentamt angemeldet hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009380992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47e02deaec55ca81b6d78ad336bf9061f280f9a1bfb3f6434f43f243d9300c50