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ErstrG

§ 20Löschung eingetragener Marken nach § 10 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

(1) Die Löschung einer nach § 4 erstreckten Marke erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes nur dann, wenn die Marke sowohl nach den bisher anzuwendenden Rechtsvorschriften als auch nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes nicht schutzfähig ist.
(2) Absatz 1 ist auf Anträge auf Entziehung des Schutzes einer nach § 4 erstreckten international registrierten Marke gemäß § 10 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009380992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47e02deaec55ca81b6d78ad336bf9061f280f9a1bfb3f6434f43f243d9300c50

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