ErstrG
§ 11Recherche
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009380992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47e02deaec55ca81b6d78ad336bf9061f280f9a1bfb3f6434f43f243d9300c50
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage PatKostG(zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
„… ten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) . . . . . . . . . . 150 314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) . . . . . . . . . . 250 5. Anträge im Zusammenhang mit ergänzenden Schutzzertifikaten 315 100 Antrag auf Berichtigung …“