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ErstrG

§ 10Patentanmeldungen

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

(1) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung eine der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 42 des Patentgesetzes entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt, so ist die Offensichtlichkeitsprüfung nachzuholen.
(2) Liegt die Anmeldung nicht in deutscher Sprache vor, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder auf, eine deutsche Fassung der Anmeldung innerhalb von drei Monaten nachzureichen. Wird die deutsche Fassung nicht innerhalb der Frist vorgelegt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(3) Bei einer nach § 4 erstreckten Patentanmeldung wird, sofern die Erteilung des Patents noch nicht beschlossen worden ist, die freie Einsicht in die Akten nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Patentgesetzes gewährt und die Anmeldung als Offenlegungsschrift veröffentlicht.
(4) Ist für eine nach § 4 erstreckte Patentanmeldung ein Prüfungsantrag wirksam gestellt worden, so wird er weiterbehandelt. Ist die Prüfung von Amts wegen begonnen worden, so wird die Prüfung nur fortgesetzt, wenn der Anmelder den Prüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes stellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 2 G v. 4.4.2016 I 558

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009380992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47e02deaec55ca81b6d78ad336bf9061f280f9a1bfb3f6434f43f243d9300c50

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