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ErstAnzV

§ 2

Verordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c187eab9740c60316e459a307aeb0f46227df49d15cc2e29477eca8350acac8

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