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ErstAnzV

§ 1

Verordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Anzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem Vordruck "Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapierhandelsbanken)" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Anzeige sind Kopien der von den zuständigen Behörden erteilten Erlaubnisse und vorgenommenen Bestellungen sowie aktuelle Registerauszüge in den für die Anzeige vorgesehenen Ausfertigungen beizufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c187eab9740c60316e459a307aeb0f46227df49d15cc2e29477eca8350acac8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 64e KWGÜbergangsvorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

    „… KWG) sind bis zum 1. April 1998 nach dem Stand vom 31. Dezember 1997 mit dem Vordruck "Anzeige nach § 64e Abs. 2 Satz 1 KWG (Finanzdienstleistungsinstitute/Wertpapierhandelsbanken)" (Anlage) dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in zweifa …“