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ERPVwG

§ 11

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und legt diese dem Bundesministerium der Finanzen vor. Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes.
(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für die Aufstellung der Jahresrechnung über das Sondervermögen.
(3) Die Jahresrechnung wird durch den Bundesrechnungshof geprüft. Der Bundesrechnungshof übermittelt seine Bemerkungen hierüber dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt dem Bundestag und dem Bundesrat die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zusammen mit den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zu der Rechnung des Bundes gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes vor.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.2007 I 1160 mWv 30.6.2007

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013120953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 990d42083f89561ed0590cc6ae0abf07b9e7bd1f78963ba15f67c27f937cb415

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 114 GG

    „… rechnungshofs zusammen mit den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zu der Rechnung des Bundes gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes vor.“