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ERPVwG

§ 10

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Rahmen der Kreditermächtigung des jährlichen ERP-Wirtschaftsplans Kredite aufzunehmen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des ERP-Sondervermögens im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages der umlaufenden Schuldtitel aufzunehmen.
(3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein.
(4) Die Schuldurkunden des ERP-Sondervermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.2007 I 1160 mWv 30.6.2007

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013120953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 990d42083f89561ed0590cc6ae0abf07b9e7bd1f78963ba15f67c27f937cb415

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