Zum Gesetzesinhalt

ERPBürgschG

§ 3

Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003650954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cba2e5e1ffeb1f6e039b3cfb3c12da0b8c6ed2340c60f1f4d4f9d27b98e76ba3

XML-Quelle beim Herausgeber