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ERPBürgschG

§ 4

Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003650954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cba2e5e1ffeb1f6e039b3cfb3c12da0b8c6ed2340c60f1f4d4f9d27b98e76ba3

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