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ErMiV

§ 7Verschließung

Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen

(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Erhaltungsmischungen sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt entsprechend.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
(3) Ist eine Verschließung nach Absatz 1 bei direkt geernteten Mischungen aus technischen Gründen nicht möglich, dann darf das Saatgut dieser Mischungen auch in nicht geschlossenen Packungen oder Behältnissen und ohne Verschlusssicherung in den Verkehr gebracht werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.10.2023 I Nr. 281

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR264110011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 607105c7635bdfbab765af981488384266d019edae28edc7683fd131ea987a6d

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