ErhaltungsV
§ 5Anforderungen an das Saatgut
- 1.
- von Saatgut abstammt, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung gewonnen worden ist,
- 2.
- aus Vermehrungsbeständen stammt, deren Standort der Vermehrer bis zu dem in Anlage 1 der Saatgutverordnung jeweils genannten Termin der für die Ursprungsregion, oder im Falle eines Vermehrungsbestandes in einer Region nach Absatz 3, der für diese Region zuständigen Behörde mitgeteilt hat,
- 3.
- mindestens die Voraussetzungen für
- a)
- Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C Kleinbuchstabe c, Buchstabe Ca Kleinbuchstabe c und Buchstabe Cb Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- b)
- Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E Kleinbuchstabe c und Buchstabe G Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- c)
- Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- d)
- Zertifiziertes Pflanzgut nach Artikel 2 Buchstabe c Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
- e)
- Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Kleinbuchstabe iii, Buchstabe g Kleinbuchstabe iii und Buchstabe h Kleinbuchstabe iii jeweils in Verbindung mit den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder
- f)
- Standardsaatgut nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33) in ihrer jeweils geltenden Fassung
- 4.
- in einer der Ursprungsregionen, auf die sich die Sortenzulassung bezieht, erzeugt worden ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.9.2021 I 4595
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210710009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa0c8ed6cbe7896622601a0b03fe39e7b27b8f9afc65507fe60c8dc6acf930cd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 33 PflKartV 1986
„… Pflanzenschutzdienststelle mindestens drei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden ist. (5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Erhaltungssorten von Kartoffeln keine Anwendung.“