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ErhaltungsV

§ 3Feststellung des landeskulturellen Wertes

Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten

Abweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes hat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert, wenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verringerung der genetischen Vielfalt droht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.9.2021 I 4595

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210710009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa0c8ed6cbe7896622601a0b03fe39e7b27b8f9afc65507fe60c8dc6acf930cd

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