ErhaltungsV
§ 4Antrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte
- 1.
- eine Sortenbezeichnung,
- 2.
- eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Vorschriften,
- 3.
- die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion,
- 4.
- eine Angabe des Datums
- a)
- der letzten Löschung der Sorte aus der Sortenliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten,
- b)
- des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b,
- c)
- der Beendigung des Sortenschutzes,
- 5.
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt, deren Erhaltung als pflanzengenetische Ressource in der Ursprungsregion bedeutsam ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 28.9.2021 I 4595
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210710009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa0c8ed6cbe7896622601a0b03fe39e7b27b8f9afc65507fe60c8dc6acf930cd
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… lassung nach § 41 SaatG 301 Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung 40 302 Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnu …“