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ErgAnzV

§ 8Drittstaateneinlagenvermittlung

Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Anzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1.
eine Aufstellung der Unternehmen in Drittstaaten, an welche die Einlagen vermittelt werden mit Angaben darüber, ob diese Unternehmen in ihrem Sitzland einer Solvenzaufsicht unterliegen, welche Behörde diese Aufsicht wahrnimmt und ob, durch wen und in welcher Höhe die Einlagen gesichert sind;
2.
eine Beschreibung des Vermittlungswegs mit Angaben darüber, wie die Unternehmen die Einlagen entgegennehmen und in den Besitz des Geldes kommen und ob der Vermittler selbst Bargeld entgegennimmt;
3.
die Angabe der Währung, in der die Einlage erbracht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341500997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cdf872f87b3511b34f45752feb8a7445865d82cffe918c79c33abf3c8a6ddf

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

    „Anzeigepflichtige, die Einlagen in Drittstaaten vermitteln (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 KWG), haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufstellung der Unternehmen …“