ErgAnzV
§ 5Anlage- oder Abschlußvermittlung
- 1.
- eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden Namen für fremde Rechnung angeschafft oder veräußert werden oder deren Anschaffung oder Veräußerung vermittelt wird oder in denen Geschäfte nachgewiesen werden;
- 2.
- eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
- 3.
- eine Beschreibung des Vermittlungsablaufes, insbesondere auf welche Weise die Kunden geworben werden und ob im Zuge der Vermittlung Gelder (bar oder unbar) oder Finanzinstrumente des Kunden entgegengenommen werden und wie viele Vermittler in den Ablauf eingeschaltet sind;
- 4.
- Name und Sitz des kontoführenden Instituts.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR341500997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cdf872f87b3511b34f45752feb8a7445865d82cffe918c79c33abf3c8a6ddf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung
„… Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden Namen für fremde Rechnung angeschafft oder veräußert werden oder deren Anschaffung …“