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ErgAnzV

§ 5Anlage- oder Abschlußvermittlung

Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Anzeigepflichtige, die die Anlage- oder Abschlußvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 oder 2 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1.
eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden Namen für fremde Rechnung angeschafft oder veräußert werden oder deren Anschaffung oder Veräußerung vermittelt wird oder in denen Geschäfte nachgewiesen werden;
2.
eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;
3.
eine Beschreibung des Vermittlungsablaufes, insbesondere auf welche Weise die Kunden geworben werden und ob im Zuge der Vermittlung Gelder (bar oder unbar) oder Finanzinstrumente des Kunden entgegengenommen werden und wie viele Vermittler in den Ablauf eingeschaltet sind;
4.
Name und Sitz des kontoführenden Instituts.
Anlage- oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341500997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cdf872f87b3511b34f45752feb8a7445865d82cffe918c79c33abf3c8a6ddf

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

    „… Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden Namen für fremde Rechnung angeschafft oder veräußert werden oder deren Anschaffung …“