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ErgAnzV

§ 6Finanzportfolioverwaltung

Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:
1.
eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden; Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;
2.
eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe eventueller Mindestdepotgrenzen;
3.
eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;
4.
eine Beschreibung der Form der Verwahrung.
Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341500997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cdf872f87b3511b34f45752feb8a7445865d82cffe918c79c33abf3c8a6ddf

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 KWGBegriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung

    „Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1. eine Aufzählung der Fina …“