ERechV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes
- 1.
- es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
- 2.
- das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.
Stand: Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR355500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c9fee4e41d6d439999c64e0d590d76dd2e3edf8c3917a298ff286df2180eee2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 14 BGBUnternehmer
„… sche Verarbeitung des Dokuments ermöglicht. (3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne von § 14 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne von Absatz 4 ausstellen und übermitteln. (4) Rechnungsempfänger sind …“