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ERechV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 27.11.2018 +++)

Die V tritt gem. § 11 Abs. 2 für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber am 27.11.2019 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR355500017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c9fee4e41d6d439999c64e0d590d76dd2e3edf8c3917a298ff286df2180eee2

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