ERechV
§ 3Verbindlichkeit der elektronischen Form
Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes
- 1.
- die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gestellt werden,
- 2.
- die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder
- 3.
- die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
Stand: Geändert durch Art. 76 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR355500017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c9fee4e41d6d439999c64e0d590d76dd2e3edf8c3917a298ff286df2180eee2