ErbStG
§ 33Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- 1.
- in der Regel:innerhalb eines Monats, seitdem der Todesfall dem Verwahrer oder Verwalter bekanntgeworden ist;
- 2.
- wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Angehöriger eines ausländischen Staats war und nach einer Vereinbarung mit diesem Staat der Nachlaß einem konsularischen Vertreter auszuhändigen ist:spätestens bei der Aushändigung des Nachlasses.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109330974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8b12e8edb5b8693d93a434fc52894e9bdd29491d06081c1113faa6a11176651
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Muster 1 ErbStDV(§ 1 ErbStDV)
„… lle - ------------------------------ Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens (§ 33 Abs. 1 ErbStG und § 1 ErbStDV) ------------------------------------------------------------------------ 1. Erblasser Name, Vorname, I …“
- Muster 2 ErbStDV(§ 3 ErbStDV)
„… ügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer (§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV) ------------------------------------------------------------------------ 1. Versicherter I und Versich …“