ErbStG
§ 30Anzeige des Erwerbs
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- 1.
- Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
- 2.
- Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
- 3.
- Gegenstand und Wert des Erwerbs;
- 4.
- Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
- 5.
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
- 6.
- frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
- 1.
- Name, Ort der Geschäftsleitung und des Sitzes der Stiftung oder des Vereins,
- 2.
- Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters der Stiftung oder des Vereins,
- 3.
- Zweck der Stiftung oder des Vereins,
- 4.
- Zeitpunkt des ersten Vermögensübergangs auf die Stiftung oder den Verein,
- 5.
- Wert und Zusammensetzung des Vermögens.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109330974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8b12e8edb5b8693d93a434fc52894e9bdd29491d06081c1113faa6a11176651
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 139b AOIdentifikationsnummer
„… 4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten: 1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers; 2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpun …“