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ErbStG

§ 34Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
(2) Insbesondere haben anzuzeigen:
1.
die Standesämter:
die Sterbefälle;
2.
die Gerichte und die Notare:
die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
3.
die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:
die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 34 Abs. 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 9 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109330974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8b12e8edb5b8693d93a434fc52894e9bdd29491d06081c1113faa6a11176651

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Muster 6 ErbStDV(§ 8 ErbStDV)

    „… ................... 3. Vertrag vom .......... Urkundenverzeichnis-Nr. ...... 4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV) Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenk …“