ErbStG
§ 34Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
- 1.
- die Standesämter:die Sterbefälle;
- 2.
- die Gerichte und die Notare:die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
- 3.
- die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109330974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8b12e8edb5b8693d93a434fc52894e9bdd29491d06081c1113faa6a11176651
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Muster 6 ErbStDV(§ 8 ErbStDV)
„… ................... 3. Vertrag vom .......... Urkundenverzeichnis-Nr. ...... 4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV) Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenk …“