ErbStDV
§ 9Anzeigepflicht der Auslandsstellen
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
- 2.
- die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265800998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91378f69d86abec585e0f8bf3467c67b5b7bed98959d0749fa04515a6c7435a2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 5 FVGAufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
„… 4 Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes; 38. ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung von Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Länder; 39. (weggefallen) 40. für vor dem 1. Juli 2021 ausgeführte Umsätze die mi …“