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ErbStDV

§ 11Anzeigen im automatisierten Verfahren

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265800998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91378f69d86abec585e0f8bf3467c67b5b7bed98959d0749fa04515a6c7435a2

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