ErbStDV
§ 7Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
- 1.
- eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,
- 2.
- Erbscheine,
- 2a.
- Europäische Nachlasszeugnisse,
- 3.
- Testamentsvollstreckerzeugnisse,
- 4.
- Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,
- 5.
- Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung,
- 6.
- beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen,
- 7.
- Eintragungsbekanntmachungen nach § 55 der Grundbuchordnung, wenn aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt; eine beglaubigte Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses ist beizufügen.
- 1.
- den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,
- 2.
- das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.
- 1.
- den Familienstand des Erblassers,
- 2.
- den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,
- 3.
- die Anschriften, die Identifikationsnummern und die Geburtstage der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser,
- 4.
- die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,
- 5.
- später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
- 1.
- wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist,
- 2.
- bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
- 3.
- wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,
- 4.
- wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 7 Abs. 3 Nr. 2 F. 2014-07-18: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
(+++ § 7 Abs. 3 Nr. 3 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265800998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 91378f69d86abec585e0f8bf3467c67b5b7bed98959d0749fa04515a6c7435a2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 55 GBO
„… Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen, 7. Eintragungsbekanntmachungen nach § 55 der Grundbuchordnung, wenn aufgrund eines von einer ausländischen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses eine Eigentumsumschreibun …“