EnWG
§ 78Frist und Form
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- 1.
- die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
- 2.
- die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197010005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 87b VwGO
„… g beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. § 87b Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unt …“