EnWG
§ 75Zulässigkeit, Zuständigkeit
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197010005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 36 ZPOGerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
„… sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… t ist auf Beschwerdeverfahren nach 1. den §§ 73 und 171 GWB, 2. § 48 WpÜG, 3. § 113 Abs. 1 WpHG, 4. § 75 EnWG, 5. § 13 EU-VSchDG, 6. § 35 KSpTG und 7. § 11 WRegG anzuwenden. 1220 Verfahren im Allgemeinen .......... 4,0 1221 Beend …“
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… hstabe b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre 1135.5 a) Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG 10 Jahre Beschlüsse (siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b) b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a 30 Jahre Unterabschnitt 6 …“