(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von fünf oder mehr Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, dass die ausgesetzten Verfahren gegenüber den rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und die Sachverhalte geklärt sind. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise in ausgesetzte Verfahren einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben Sachverständigen oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen würde und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in einer Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
(3) Das Gericht kann die Absätze 1 und 2 auch dann anwenden, wenn alle Beteiligten sich auf die Durchführung von Musterverfahren geeinigt haben und dies dem Gericht mitteilen. Die Einigung zur Durchführung des Musterverfahrens wird vom Gericht im Beschluss nach Absatz 1 bestätigt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
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