(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich die folgenden energiewirtschaftlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Dimensionen eines nachhaltigen Wirtschaftens prozessorientiert wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.
Unterstützen der Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele,
2.
Beurteilen energiewirtschaftlicher Zusammenhänge und Zahlungsströme und Bewerten ihrer Bedeutung und ihres Einflusses auf die Unternehmensziele,
3.
Entwickeln von Vertriebsstrategien und daraus Produkte mit den entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten und vermarkten,
4.
Durchführen des Portfoliomanagements im Rahmen des Risikomanagements,
5.
Koordinieren von Netzplanung, -bau und -betrieb; Umsetzen von Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern,
6.
Einsetzen von Kalkulations- und Controllingmethoden, Erstellen von Abweichungsanalysen, Identifizieren und Bewerten von Schwachstellen und Risiken sowie Erarbeiten von Lösungen für die festgestellten Defizite,
7.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern,
8.
Umsetzen von Teamarbeit und Projektmanagement,
9.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
10.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Energiewirtschaft“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt für Energiewirtschaft“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Energiewirtschaft“ vorangestellt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-59 v. 9.5.2017 I 1163 (EnWPrV)
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