EnVKG
§ 15Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 1a.
- entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energiekostenvergleich angebracht ist,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet,
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, oder
- 5.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR107010012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07ee93bf82456d5b5b8402906345cd06c17ef020ad6dfcc0fc1e3c95a60ca4c8