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EnVKG

§ 16Berechtigung zur Abrechnung von Etiketten

Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Personenkraftwagen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen

Ein Bezirksschornsteinfeger, der nach § 17 Absatz 3 dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 29. Juli 2026 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung erworben hat, kann diesen Anspruch bis zum Ablauf des 23. August 2026 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 7 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107010012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07ee93bf82456d5b5b8402906345cd06c17ef020ad6dfcc0fc1e3c95a60ca4c8

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