(1) Ist bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 infolge einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Umwandlung der Personengesellschaft, des Betriebs oder der Betriebstätte im Entwicklungsland in eine Kapitalgesellschaft ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden, so kann der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr der Umwandlung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in diesem Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe dieses Gewinns abziehen. Soweit der Steuerpflichtige den Abzug nach Satz 1 nicht vorgenommen hat, kann er im Wirtschaftsjahr der Umwandlung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. In diesem Fall sind die Vorschriften des § 6b Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Rücklage nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens übertragen werden darf.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, soweit bei Kapitalanlagen im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und § 2
1.
infolge einer durch die Verhältnisse im Entwicklungsland bedingten Veräußerung eines Betriebs oder einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einem Betrieb oder einer Betriebstätte im Entwicklungsland oder
2.
infolge der Einbringung eines Betriebs, einer Betriebstätte oder von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1
ein im Inland steuerpflichtiger Gewinn entstanden ist. Satz 1 ist in den Fällen des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
(3) Hat der Steuerpflichtige nach Absatz 1 oder Absatz 2 einen Abzug vorgenommen oder eine Rücklage gebildet, so finden die Vorschriften des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes auf den bei der Umwandlung, Veräußerung oder Einbringung entstandenen Gewinn keine Anwendung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 F. ab 1981-12-22 +++) (+++ § 4 Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 1 F. ab 1981-12-22 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.5.1979 I 564,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 81 V v. 25.11.2003 I 2304
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.