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EntwLStG

§ 2Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die von der Entwicklungsgesellschaft erworben werden

Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern

(1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines inländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, von der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränkter Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs eine Rücklage bilden. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.5.1979 I 564,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 81 V v. 25.11.2003 I 2304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010130963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45475a7ebbae61d3f886e36ac1e3207e7b33b8ce14da0f5e72594ae64df77b87

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