EntwLStG
§ 1Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
| 1. | in Entwicklungsländern der Gruppe 1 | 100 vom Hundert |
| und | ||
| 2. | in Entwicklungsländern der Gruppe 2 | 40 vom Hundert |
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kapitalanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an gewinnerhöhend aufzulösen
- 1.
- bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 1jährlich mit mindestens einem Zwölftel,
- 2.
- bei Kapitalanlagen in Entwicklungsländern der Gruppe 2,
- a)
- für die das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund von Nachweisen des Steuerpflichtigen bestätigt hat, daß sie in besonders beschäftigungswirksamen Unternehmen vorgenommen wurden und damit geeignet sind, der Arbeitslosigkeit in Entwicklungsländern entgegenzuwirken,jährlich mit mindestens einem Zwölftel;maßgeblich für die Beurteilung der Beschäftigungswirksamkeit sind die Verhältnisse nach Ablauf des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs,
- b)
- in den übrigen Fällenjährlich mit mindestens einem Sechstel.
- 1.
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern, die anläßlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung erworben worden sind,
- 2.
- Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Entwicklungsländern im Zusammenhang mit der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens hingegeben worden sind, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen
- a)
- der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen vor Ablauf von drei Jahren nach der Darlehnshingabe gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die Kapitalgesellschaft einzubringen ist oder
- b)
- die Darlehen vor Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe weder ganz noch zum Teil zurückzuzahlen sind und
- aa)
- der Darlehnsgeber im Zeitpunkt der Darlehnsgewährung unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 15 vom Hundert, bei Darlehen an Kapitalgesellschaften, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Gewinnung von Bodenschätzen zum Gegenstand haben, mit mindestens 5 vom Hundert, am Kapital der darlehensempfangenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- bb)
- für die Darlehen an Stelle einer Verzinsung ausschließlich eine Beteiligung am Gewinn gewährt wird oder
- cc)
- durch die darlehnsempfangende Kapitalgesellschaft mindestens bis zum Ablauf von sechs Jahren seit der Hingabe des Darlehns zu einem nicht unerheblichen Teil Wirtschaftsgüter unter Benutzung von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Plänen, Mustern, Verfahren oder gewerblichen Erfahrungen und Kenntnissen des Darlehnsgebers hergestellt oder unter einem Warenzeichen des Darlehnsgebers vertrieben werden,
- 3.
- Einlagen in Personalgesellschaften in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung des Unternehmens und
- 4.
- Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in Entwicklungsländern zum Zweck der Gründung oder einer erheblichen Erweiterung zugeführt worden ist,
die Herstellung oder Lieferung von Waren außer Waffen oder
die Gewinnung von Bodenschätzen oder
die Bewirkung gewerblicher Leistungen, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen, oder
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft
zum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung gewerblicher Leistungen im Betrieb von Handelsschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder die von ihnen bestimmte Stelle die entwicklungspolitische und verkehrspolitische Förderungswürdigkeit der Kapitalanlage bestätigt. Für Darlehen wird die Rücklage unter der Bedingung gewährt, daß
- 1.
- im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die Darlehnsforderung fristgerecht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird und
- 2.
- im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die Darlehen nicht vorzeitig zurückgezahlt werden.
- 1.
- der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Entwicklungsland erwirbt, wenn die Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft mehr als ein Viertel des Kapitals umfaßt und die Kapitalgesellschaft
- a)
- ausschließlich an anderen Kapitalgesellschaften oder an Personengesellschaften in Entwicklungsländern beteiligt ist oder
- b)
- eine eigene Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 letzter Halbsatz ausübt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften in Entwicklungsländern hält, und
- 2.
- die für den Beteiligungserwerb aufgewendeten Mittel von der Kapitalgesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach dem Beteiligungserwerb für Kapitalanlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 verwendet werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.5.1979 I 564,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 81 V v. 25.11.2003 I 2304
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR010130963
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45475a7ebbae61d3f886e36ac1e3207e7b33b8ce14da0f5e72594ae64df77b87